Unsere Satzung


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Einbeck e.V. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Ortsverein Einbeck e.V. Der Ortsverein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Sitz des Vereins ist Einbeck. Er umfasst das Gebiet der Städte Einbeck und Dassel.
  3. Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Northeim e.V.

§ 2 Zweck

 

(1) Zweck des Ortsvereines ist die Erfüllung der im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere

  1. Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und Koordination lokaler Arbeit (z.B. Ortsausschüsse)
  2. Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe
  3. Förderung des ehrenamtlichen Engagements
  4. Werbung und Schulung der Mitglieder und MitarbeiterInnen
  5. Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe
  6. Zusammenwirkung mit den Selbstverwaltungskörperschaften und der Kommunalverwaltung der Stadt
  7. Förderung des Jugendwerkes der AWO.

 

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

 

(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

1. Vernetzung von Angeboten

2. Information der Bürger

3. Organisation ehrenamtlicher Arbeit

4. Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heime und Maßnahmen, Aktionen

5. Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung

6. Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den AWO Kreisverband Northeim e.V.. Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

 § 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zum Grundsatzprogramm und zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. Die persönliche Mitgliedschaft kann nur im Ortsverein erworben werden.

 

(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet.

 

(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.

 

(4) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.

 

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder allen Mitgliedschaftsrechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.

 

(6) Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.

 

(7) Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Verbandsgremien übertragen und als verbindlich anerkannt. Insofern verzichtet der Ortsverein auf die Durchführung eines eigenen Ordnungsverfahrens.

 

(8) Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als zwölf Monatsbeiträgen kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.

 

(9) Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein Vereinigungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeiten sich auf Ortsebene erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.

 

(10) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung. Der Bezirks- bzw. Landesvorstand ist zu unterrichten. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.

 

(11) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten un- ter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

 

(12) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer Vereinbarung.

 

(13) Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.

 

 § 5 Jugendwerk

 

(1) Der Ortsverein strebt die Einrichtung und Förderung eines Ortsjugendwerkes an. Für dieses gilt dessen Satzung.

 

(2) Für die Förderung des Jugendwerkes werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.

 

(3) Der Vorstand des Ortsvereins ist zur Förderung, Unterstützung, Aufsicht und gegenüber dem Ortsjugendwerk verpflichtet.

 

(4) Die RevisorInnen des Ortsvereines sind verpflichtet, die Prüfung des Ortsjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisorinnen/Revisoren durchzuführen.

 

§ 6 Organe

 

Organe des Ortsvereins sind:

a) die Mitgliederversammlung b) der Ortsvereinsvorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

 

(2) Der Vorstand lädt die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein. Auf Beschluss des Vorstandes der übergeordneten Verbandsgliederung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist bin- nen drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Prüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Mindestens alle vier Jahre wählt sie innerhalb von neun Monaten vor der Konferenz der übergeordneten Verbandsgliederung den Vorstand, mindestens 2 Revisorinnen/ Revisoren und die Delegierten der Kreiskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Ortsverein sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen der Ortsverein beteiligt ist, und Vorstandsfunktionen des Ortsvereines sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.

Dies gilt auch für Revisorenfunktionen, wenn beim Ortsverein innerhalb der letzten vier Jahre Vorstandsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden.

 

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen.

 

(5) Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder oder - sofern der Verein weniger als 50 Mitglieder hat - mindestens sieben Mitglieder erschienen sind. Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes der übergeordneten Verbandsgliederung. Die Auflösung des Ortsvereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.

 

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 8 Vorstand

 

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins. Er kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.

 

Er besteht aus:

 • dem / der Vorsitzenden,

 • dem / der Stellvertreter(in),

 • dem / der Finanzbeauftragten,

 • dem / der Schriftführer/in,

 • drei Beisitzer(innen),

wobei beide Geschlechter mit mindestens 40 % vertreten sein müssen, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidaten und Kandidatinnen vorhanden ist. Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die / der Vorsitzende und sein / ihre Stellvertreter/in; jeder vertritt den Verein einzeln.

 

(3) Die / der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.

 

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

 

(6) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin/ einen Geschäftsführer berufen. Diese / dieser ist als besondere(r) Vertreterin/Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie / er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Vor der Bestellung der Ortsvereinsgeschäftsführerin bzw. des Ortsvereinsgeschäftsführers ist die übergeordnete Verbandsgliederung zu hören.

 

Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die / den besondere Vertreterin / besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.

 

(7) Der Ortsvereinsvorstand hat dem Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.

 

Der Vorstand beschließt rechtzeitig vor Beginn eines Geschäftsjahres ein Budget.

 

Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die durch das Budget nicht gedeckt sind, oder über den allgemeinen Rahmen der üblichen Vereinstätigkeit hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung der übergeordneten Gliederung einzuholen.

 

(8) Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.

 

(9) Der Vorstand benennt eine Vertretung zur Unterstützung des Ortsjugendwerkes, die an den Sitzungen des Ortsjugendwerksvorstandes beratend teilnimmt. Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Ortsjugendwerksvorstandes entgegen. An den Vorstandssitzungen des Ortsvereins nimmt ein vom Ortsjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.

 

(10) Er kann aus seiner Mitte eine / einen Gleichstellungsbeauftragte / Gleichstellungsbeauftragten berufen.

 

(11) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

 

§ 9 Ausschüsse

 

(1) Der Ortsvereinsvorstand kann einen Ortsausschuss bilden.

 

(2) Dem Ortsausschuss gehören korporative Mitglieder und weitere Interessengruppen und Vereinigungen mit sozialem oder sozialpolitischem Charakter an, deren Ziele mit denen der Arbeiterwohlfahrt vereinbar sind.

 

(3) Der Ortsausschuss ist eine Kooperationsgemeinschaft zur Verfolgung gemeinsamer sozialer Aufgaben und Ziele auf kommunaler Ebene.

 

(4) Der Ortsausschuss tritt in regelmäßigen Abständen zusammen. Er stimmt seine Aktivitäten untereinander ab und verabredet dort, wo eine gemeinsame Interessenlage gegeben ist, vereinte Aktionen gegenüber Kommune, Ämtern, Behörden usw. oder gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit.

 

§ 10 Mandat und Mitgliedschaft

 

Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte.

 

§ 11 Rechnungswesen

 

(1) Der Ortsverein ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet. Diese bedürfen der Bestätigung des Kreisverbandes.

 

(2) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.

 

(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

 

 § 12 Verbandsstatut

 

Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 13 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

 

(1) Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.

 

(2) Die zur Prüfung berechtigten Gliederungen oder ihre Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge des Ortsvereines nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.

 

(3) Der Ortsverein ist gegenüber dem Ortsjugendwerk im Rahmen des Verbandsstatuts zur Aufsicht und zur Prüfung verpflichtet. Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.

 

§ 14 Auflösung

 

Bei Ausschluss oder Austritt aus der übergeordneten Verbandsgliederung ist der Ortsverein aufgelöst.

 

Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

 

§ 15 Schlussbestimmung

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. September 2008 beschlossen.

 


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Satzung der AWO-Einbeck vom 11.9.2008
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